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der sg. "Turm A"

 

Die Häftlinge kamen dann durch die zwei Tore, zuletzt durch das Tor des sg. "Turm A". "A" war der erste Buchstabe im Alphabet und die erste Station im Häftlingsleben. Zwischen den beiden Fenstern stand damals ein wichtiger Begriff: "Schutzhaftlager".

 

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Der sg. "Turm A": "Schutzhaftlager" war zwischen den beiden Fenstern zu lesen, im Tor befand sich die der Schriftzug "Arbeit macht frei". Politische Gegner sollten, so war die ursprüngliche Ideologie, (um)erzogen werden.

"Schutzhaftlager" verweist auf den rechtlichen Rahmen, wie man Häftling wurde. Dazu wurde ein Schutzhaftbefehl ausgestellt, entweder von der Kriminalpolizei oder der Geheimen Staatspolizei. In solchen Schutzhaftbefehlen war z. B. geschrieben:

"Er gefährdet nach dem Ergebnis der staatspolizeilichen Feststellungen durch sein Verhalten den Bestand oder die Sicherheit des Volkes und Staates, indem er zu der Befürchtung Anlaß gibt, er werde sein staatsfeindliches Verhalten auch weiterhin fortsetzen." Oder: "Er gefährdet nach dem Ergebnis der staatspolizeilichen Feststellungen durch sein Verhalten den Bestand oder die Sicherheit des Volkes und Staates, indem er im Hinblick auf seine frühere kommunistische Betätigung erwarten läßt, er werde bei frühzeitiger Freilassung nach Strafverbüßung erneut die Belange des Reiches zu schädigen unternehmen."

An diesem beiden Schutzhaftbefehlen fällt folgendes auf: Beide sind in der Zukunftsform geschrieben ("er werde sein [...] Verhalten weiterhin fortsetzen"). Dies trifft auf fast alle Schutzhaftbefehle zu, denn Schutzhaft war eine Präventivmaßnahme. Deswegen konnte man in ein Lager gebracht werden, bevor man eine Straftat begangen hatte.

Sofern man gegen das Strafgesetzbuch verstoßen hatte, gab es ein Gerichtsverfahren. Wenn man kein schwereres Verbrechen begangen hatte (z. B. Hochverrat), wurde man zur Gefängnishaft verurteilt, obwohl natürlich grundsätzlich die Verfahren nichts mit Prozessen in Demokratien gemein hatten. Wenn man die Gefängnishaft rechtlich verbüßt hatte, wurde man nach der Freilassung in ein KZ überstellt. Dies wird am zweiten Schutzhaftbefehl deutlich und war ab 1935 eher die Regel als die Ausnahme.

Insbesondere 1933 konnte man noch freigesprochen werden, beispielsweise aus Mangel an Beweisen. Selbst dies war kein Hindernis, direkt nach dem Freispruch in ein KZ zu kommen. Die meisten schließlich standen vorher ohnehin nicht vor einem Gericht.Auf der anderen Seite des Turms befand sich die Schießkanzel.

Von hier aus hatte man das gesamte Lagerdreieck im Schußfeld.

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Hier ist ein Zählappell zu sehen. Im Hintergrund zu sehen der erste Barackenring, rechts am Bildrand zu sehen das massive, auf einem Stativ montierte Maschinengewehr.